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Veröffentlicht 18. Dezember 2013

Beleuchtung der «fahrzeugähnlichen Geräte» (fäG) bei Dunkelheit

Als fahrzeugähnliche Geräte (fäG) werden alle mit Räder oder Rollen ausgestatteten Fortbewegungsmittel bezeichnet, die ausschliesslich durch eigene Körperkraft angetrieben werden. Dazu gehören Rollschuhe, Inline-Skates, Skateboards, Trottinette sowie Einräder, Laufräder und Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fäG.

Anlässlich von Lichtkontrollen stellt die Regionalpolizei immer wieder fest, dass Schüler mit fäG auf ihrem Schulweg bei Dunkelheit oft ohne das erforderliche Licht unterwegs sind. Alle Eltern der Erstklässler erhalten jedes Jahr vom Verkehrsinstruktor die Broschüre «Fahrzeugähnliche Geräte» der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, mit Informationen zum Thema. Dabei kann man nachlesen, dass Licht an fäG vorgeschrieben ist.

Das Gesetz sagt: Verwendung von fäG als Verkehrsmittel, Art. 50a Abs. 4 VRV:
«Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.»

Vor allem in dieser Jahreszeit – unser Tipp dazu:
An die beliebten Minitrottinette vorne an der Stange ein weisses Fahrradlicht, hinten am Schulsack, an der Jacke oder am Helm ein rotes Fahrradlicht montieren. Dazu am besten eine gelbe Sicherheitsweste oder mindestens helle, gut sichtbare Kleidung tragen. Nach Schulbeginn letzten Herbst erhielten alle Erstklässler in der ganzen Region je eine Sicherheitsweste!

Übrigens:
Die Polizei und die Schulleitungen empfehlen, dass Kindergärter und Schüler der Unterstufen den Schulweg nicht mit fäG, sondern zu Fuss zurücklegen sollen.

Wo darf man mit fäG fahren und wo nicht?
Diese und weitere Informationen dazu finden Sie unter: www.bfu.ch/Strassenverkehr/Kinder/fahrzeugähnlicheGeräte

Oder wenden Sie sich an Ihren Polizeiposten.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


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