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Veröffentlicht 04. März 2015

Das Gastgewerbegesetz

  • Bild: Sérgio Alves Santos auf Unsplash
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Die Polizei ist nebst der jeweiligen Gemeindebehörde Aufsichts- und Kontrollorgan über gastgewerbliche Betriebe jeglicher Art.

Dabei werden Kontrollen und allfällige Verzeigungen oder Bussen nicht willkürlich vorgenommen. Wie bei all unseren Vollzugstätigkeiten liegen auch hier gesetzliche Grundlagen vor. So sind dies zum einen das Gastgewerbegesetz (GGG) vom 25.11.1997 und zum anderen die Gastgewerbeverordnung (GGV) vom 25.03.1998.

Unter § 4 Abs. 1 des GGG sind die Öffnungszeiten geregelt. Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

Will ein Betreiber eines gastgewerblichen Betriebes bei einem besonderen Anlass sein Lokal länger als zu den erwähnten Zeiten offenhalten, muss er bei der zuständigen Gemeindebehörde ein Gesuch stellen. Gleich verhält es sich, wenn ein Verein seinen Vereinsanlass bis in die frühen Morgenstunden durchführen will.

Sind dauerhaft längere Öffnungszeiten vorgesehen (zum Beispiel bei einer Disco), ist dies von diversen Faktoren abhängig, so muss unter anderem ein Umnutzungsgesuch gestellt werden. Das Raumplanungsgesetz, das Umweltschutzgesetz sowie die Lärmschutzverordnung müssen beachtet werden.

Es gibt bestimmte Tage, an denen keine Verlängerung eingereicht werden kann. An hohen Feiertagen, namentlich an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.

Werden Öffnungszeiten nicht eingehalten, wird dies mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 zu Lasten des Wirtes geahndet. Noch anwesende Gäste können im Gegensatz zu früheren Jahren (die älteren Semester erinnern sich sicherlich noch daran) nicht mehr gebüsst werden.

Im Gegensatz zu früher muss der Inhaber des Fähigkeitsausweises, welcher nur bei Bestehen der Prüfung an der Wirtefachschule erteilt wird, nicht mehr am selben Ort wohnen, wo sich das Lokal befindet. Oftmals wird auch ein Geschäftsführer eingesetzt, welcher nach Gesetz zu den Hauptöffnungszeiten im Lokal anwesend sein muss.

Ein Fähigkeitsausweis ist nicht in jedem Fall erforderlich, so zum Beispiel wenn eingeschränkte Öffnungszeiten oder ein eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment vorhanden sind. Dies ist in der Gastgewerbeverordnung geregelt.

Sämtliche Änderungen im Bereiche des Gastgewerbes (z.B. Namensänderung Lokal, Wechsel Geschäftsführer) sind der Gemeinde 30 Tage im Voraus zu melden. Widerhandlungen in diesem Bereich werden ebenfalls mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg


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